Richtlinien für die Handhabung des Gesetzes zum Schutz der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933

 

1. Bildet ein Gegenstand selbst das Symbol, so ist seine Verwendung und Verbreitung nur dann zulässig, wenn er ein Erzeugnis der bildenden Kunst oder des Kunstgewerbes ist, z. B. Bilder und Plaketten führender Persönlichkeiten, Hakenkreuze an Anstecknadeln oder Ketten, SA- Figuren.

 

2. Wird das Symbol am Gegenstand oder in Verbindung mit ihm dargestellt, so ist seine Verwendung nur dann zulässig, wenn der Gegenstand selbst oder seine Bestimmung eine innere Beziehung zu dem Symbol hat, z. B. Hakenkreuz an der Fahnenspitze. Nicht zulässig ist die Verwendung des Symbols insbesondere, wenn dieses zu dem Zweck angebracht wird, den Gegenstand zu verzieren oder seine Absatzfähigkeit zu steigern, z. B. Verwendung des Hakenkreuzes oder der deutschen Farben auf Kinderspielbällen, Sparbüchsen, Papier, Manschettenknöpfen, Schokoladen- und Tabakpackungen. Die Verwendung des Symbols zu Reklamezwecken ist in jedem Fall verboten.

 

3. In allen Fällen der Ziffer 1 und 2 ist die Verwendung des Symbols unzulässig, wenn dessen Ausführung minderwertig oder mit entstellendem Beiwerk versehen ist, z. B. künstlerisch minderwertigen Bildnissen, bei selbstleuchtenden Hakenkreuzen.

 

4. Durch Erlaß von Polizeiverordnungen (§8 des Gesetzes) ist die Verwendung von Symbolen durch Singen und Spielen von Liedern und bei der Wiedergabe von Erzeugnissen der Literatur für unzulässig zu erklären, wenn die künstlerische Gestaltung oder die Vorführung minderwertig ist, oder wenn die Vorführung unter Umständen erfolgt, die der Würde des Symbols nicht entsprechen, z. B. das Spielen der Nationalhymnen in Potpourris oder traditionellen Armeemärschen zum Tanz.

 

5. Die parteiamtlich zugelassenen Abzeichen der NSDAP sowie Bilder des Führers in Form von Büsten und Plaketten dürfen nicht ohne Zustimmung der Reichsleitung der NSDAP (des Reichsgeschäftsführers, München, Braunes Haus) verwendet werden. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Erlaubnis oder ein Verbot der Reichsleitung vor, so ist die entscheidende Behörde hieran gebunden. Liegt die Stellungnahme der Reichsleitung noch nicht vor, so ist sie vor Erlaß der Entscheidung einzuholen und dieser zugrunde zu legen.

 

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